Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen der Electrolux Professional GmbH

I. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen der Electrolux Professional GmbH, Fürther Straße 246 in 90429 Nürnberg, Sitz Nürnberg, HRB-Nr. 20581, Umsatzsteuer ID-Nr: DE 191924998 (im Folgenden kurz Electrolux) und ihren Kunden, die (Unternehmer nach § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts) sind. Electrolux und der Kunde werden im Folgenden auch jeweils einzeln als “Partei” oder gemeinsam als “Parteien” bezeichnet.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Electrolux stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn in Bestellungen hierauf Bezug genommen wird und Electrolux diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen und Leistungen erbringt.

II. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Vertragsschluss

1.1 Bestellt ein Kunde bei Electrolux eine Ware, stellt dies ein rechtsverbindliches Angebot des Kunden an Electrolux zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar, das der schriftlichen Annahme (als Schriftform genügt auch Textform, z.B. Telefax oder E-Mail ohne Unterzeichnung) durch Electrolux bedarf. Die Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Zusendung der Ware erfolgen. Eine Bestätigung allein über den Eingang der Bestellung (Bestellbestätigung) stellt noch keine Annahme des Vertrages durch Electrolux dar. Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts Abweichendes ergibt, ist Electrolux berechtigt das Angebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang anzunehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage.

1.2 Angebote von Electrolux gegenüber Unternehmen sind stets freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder nennen eine bestimmte Annahmefrist. Dies gilt auch, wenn Electrolux dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt.

  1. Lieferung, Lieferverzug

2.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist Nürnberg. Electrolux liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse in Deutschland bzw. Österreich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2.2 Sämtliche Angaben zur Verfügbarkeit, Versand oder Zustellung einer Ware in unseren (elektronischen) Katalogen oder Bestellbestätigungen sind lediglich voraussichtliche Angaben und unverbindlich. Abbildungen, Form, Farbe, Maß- und Gewichtsangaben in (elektronischen) Katalogen oder sonstigen Drucken können, soweit die Abweichung unerheblich und dem Kunden zumutbar ist, tatsächlich abweichen.

2.3 Liefertermine, die in einer Auftragsbestätigung genannt sind, sind verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist ist auch eingehalten, wenn Electrolux die Sache bis zur vereinbarten Frist dem Spediteur ausgeliefert hat, oder im Fall von dessen Nichterscheinen oder nicht pünktlichem Erscheinen hätten aushändigen können oder die Erzeugnisse bis zur vereinbarten Frist für den Kunden abholbereit sind.

2.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, also die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder Electrolux sich zu dessen Tragung bereit erklärt.

2.5 Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.6 Wird für Electrolux absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so teilt Electrolux dem Kunden dies und die voraussichtliche neue Lieferfrist unverzüglich mit.

2.7 Electrolux haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches Electrolux nicht zu vertreten hat (Force Majeure; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).

2.8 Ein Ziffer 2.7 gleichstehendes Ereignis ist auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von Electrolux durch einer seiner Lieferanten, wenn Electrolux diese jeweils nicht zu vertreten hat und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn Electrolux das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Kunden abschließt.

2.9 Erlangt Electrolux Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziffer 2.7 oder 2.8, informiert Electrolux den Kunden unverzüglich. Die von Electrolux genannten Leistungsfristen / -termine verlängern / verschieben sich im Fall eines solchen Ereignisses automatisch um dessen Zeitdauer, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse Electrolux die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist Electrolux zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2.10 Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten (auch ungeschriebenen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten) nicht rechtzeitig nachkommt.

2.11 Die gesetzlichen Rechte von Electrolux, insbesondere betreffend den Ausschluss ihrer Leistungspflicht (z.B. aufgrund endgültiger oder vorübergehender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) und bei Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.

2.12 Gerät Electrolux mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie für Electrolux, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die etwaige Haftung von Electrolux auf Schadensersatz auf 0,5% des Netto-Rechnungsbetrags der betreffenden Lieferung pro vollendeter Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5% des Netto-Rechnungsbetrags der betreffenden Lieferung beschränkt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziffer II 6 bleibt unberührt.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen 

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ab Lager Electrolux zzgl. Verpackung und Versandkosten und Umsatzsteuer (soweit noch nicht bereits ausgewiesen).

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Electrolux zugrunde liegen, diese Preise nicht ausdrücklich als fest (d.h. unveränderlich) vereinbart sind und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Electrolux (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Dies gilt auch, wenn eine Leistungs- oder Lieferfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch Electrolux später als vier Monate nach der Auftragsbestätigung bzw. der Bestellung erbracht werden kann.

3.3 Sind keine Listenpreise vereinbart, behält sich Electrolux eine Preisanpassung vor, wenn und soweit sich die Verhältnisse, die der ursprünglichen Kalkulation zugrunde lagen, nach dem Vertragsschluss, aufgrund von Umständen geändert haben, die Electrolux nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird in diesen Fällen informiert und hat das Recht, sich aufgrund der Preiserhöhung von der Bestellung zu lösen.

3.4 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ist mangels abweichender Vereinbarung

wie folgt fällig:

Bis EUR 3.000, – 30 Tage dato Faktura und Ablieferung, rein netto

Bis EUR 10.000, – 50% bei Auftragserteilung, 50% 30 Tage nach Ablieferung netto

Bis EUR 100.000, – 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 vor Lieferung, 1/3 30 Tage nach Ablieferung netto

Über 100.000, – 30% bei Auftragserteilung, 30% vor Lieferung, 30% 30 Tage nach Ablieferung netto, 10% nach Abnahme (soweit

vereinbart), spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung

3.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von Electrolux unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann Zahlungen nur insoweit zurückhalten, als diese entweder von Electrolux unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und im Falle einer von Electrolux bereits erfolgten Teilleistung, in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

3.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist Electrolux berechtigt, alle offenen Rechnungsbeträge aus dem Vertragsverhältnis, sofort zur Zahlung fällig zu stellen.

3.7 Sofern der Kunde ein Verband oder eine Einkaufsgesellschaft eines Unternehmensverbundes ist, versichert er, dass er die gewährten Einkaufsvorteile seinen Mitgliedsunternehmen bzw. Anschlusshäusern offen legt und an diese weiterleitet, soweit er diesen gegenüber hierzu verpflichtet ist sowie dass die buchhalterische und steuerliche Erfassung ordnungsgemäß durch den Verband bzw. die Einkaufsgesellschaft erfolgt.

  1. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Electrolux (im Folgenden kurz Vorbehaltsware). Die gelieferte Ware bleibt zusätzlich im Eigentum von Electrolux bis zur Erfüllung sämtlicher Electrolux gegen den Kunden zustehender Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent.

4.2 Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Electrolux erfolgt und dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Kunden übergeht. Der Kunde ist ohne Zustimmung der Electrolux nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder diese zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Electrolux unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt die Kosten einer berechtigterweise erhobenen Drittwiderspruchsklage von Electrolux, soweit diese nicht bei dem beklagten Dritten beigetrieben werden können.

4.3 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die Electrolux ab, die diese Abtretung hiermit annimmt, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Abnehmern ergeben.

4.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt grundsätzlich für Electrolux. Bei Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien erwirbt Electrolux Miteigentum an die neu entstandene Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neu entstandenen Sache. Soweit Electrolux in den Fällen nicht ohnehin Miteigentümerin der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware geworden ist, überträgt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Sache an Electrolux ab. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache mit der nötigen Sorgfalt kostenlos für Electrolux.

4.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht der Electrolux gehörenden Waren veräußert, tritt der Kunde die Forderung nur in Höhe des von Electrolux in Rechnung gestellten Betrages (inkl. Umsatzsteuer) an Electrolux ab. Electrolux nimmt die Abtretung hiermit an.

4.6 Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, Electrolux nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des so entstandenen Miteigentumsanteils der Electrolux an der veräußerten Sache; entsteht kein Miteigentumsanteil, erfolgt die Abtretung in Höhe des Teils der Gesamtpreisforderung, der dem von Electrolux in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung des Kunden hieraus im gleichen Umfang an Electrolux abgetreten, wie vorstehend für die Weiterveräußerung bestimmt. Die abgetretenen Forderungen dienen Electrolux in gleicher Weise als Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Electrolux nimmt die Abtretung hiermit an.

4.7 Bis auf Widerruf und solange sich der Kunde nicht in Verzug befindet, ist der Kunde jedoch berechtigt, die Electrolux abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen von Electrolux hat der Kunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Electrolux die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde.

4.8 Bei Zahlungen im Scheck- /Wechselverfahren geht das Eigentum erst mit der vollständigen Einlösung des Schecks über.

4.9 Electrolux wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl der Electrolux freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4.10 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung fälliger Wechsel oder Schecks, Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag oder einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden ist Electrolux im Falle des Rücktritts von Vertrag zur Rücknahme sämtlicher noch unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren und zur Geltendmachung der weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde gewährt Electrolux bzw. deren Beauftragten zum Zwecke der Bestandserfassung bzw. Rücknahme Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Electrolux ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

  1. Gewährleistung

5.1 Electrolux leistet Gewähr bei Sach- und Rechtsmängeln (inklusive Falsch- /Minderlieferung, fehlerhafter Montage oder ähnliche Leistungen sowie fehlerhafte Anleitungen) entsprechend den Vorschriften des Kaufrechts (§§ 434ff. BGB), vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in diesen AGB.

5.2 Electrolux gewährleistet ausschließlich die Einhaltung ihrer Produktspezifikationen. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere für die Geeignetheit der bestellten Ware für einen bestimmten Gebrauch übernimmt Electrolux nicht.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Obliegenheit, die gelieferte Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder de, von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 442 BGB bleibt unberührt.

5.4 Die Anzeige bedarf der Schrift-/Textform und hat im zeitlichen Interesse per EMail oder Telefax zu erfolgen. Die Anzeige muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb (aa) von 5 Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder (bb) – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nach Ablieferung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – von 3 Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet werden.

5.5 Liegt ein Mangel vor, ist Electrolux nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Ausgetauschte Sachen hat der Kunde gemäß den gesetzlichen Vorschriften an Electrolux zurückzugeben.

5.6 Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten) trägt oder erstattet Electrolux gemäß den gesetzlichen Vorschriften, falls tatsächlich ein Mangel vorliegt. Prüfung und Nacherfüllung beinhalten jedoch weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau der mangelfreien Sache, wenn Electrolux ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unbegründet heraus, kann Electrolux ihre aus der Beanstandung entstandenen Kosten (insbesondere für Prüfung und Transport) von ihm ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Begründetheit war für ihn nicht erkennbar.

5.7 Alle Mängelansprüche des Kunden verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwölf (12) Monate ab der Ablieferung. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und/oder bei zwingender gesetzlicher Haftung; in diesen Fällen gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.

5.8 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

     6. Haftung

Electrolux haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Electrolux oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.1 Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch Electrolux oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet Electrolux (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur – unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6.2 Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Electrolux nach Ziffer 6.1. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von Electrolux jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

6.3 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 6.1 und 6.2 gelten nicht, soweit Electrolux einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

6.4 Soweit die Haftung von Electrolux ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

III. Allgemeine Reparaturbedingungen

Diese Ziffer III gilt ergänzend in Fällen von durch Electrolux durchgeführten Reparaturen – außerhalb der Mängelgewährleistungsfälle gemäß Ziffer II.5 – anwendbar.

  1. Ausführung der Reparatur

1.1 Großgeräte (z. B. Waschvollautomaten, Geschirrspüler) repariert Electrolux am Aufstellort, es sei denn, das Gerät kann nur in einer Werkstatt fachgerecht repariert werden; in letzterem Fall holt Electrolux das Gerät beim Kunden auf dessen Kosten ab. Der Zeitpunkt der Reparatur kann nur tagesgenau bestimmt werden.

1.2 Die Abrechnung der Arbeitszeit des Kundendiensttechnikers erfolgt nach Arbeitswerten. Die einem Arbeitswert entsprechende Arbeitszeit wird auf den Reparaturaufträgen ausgewiesen. Die Anfahrtskosten setzen sich aus anteiliger Wegezeit und einer Kraftfahrzeugpauschale zusammen. Die Reparaturkosten sind unmittelbar nach Abschluss der Reparatur zu entrichten.

1.3 Elektrische Geräte dürfen nach den einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften nur von entsprechenden Elektrofachkräften repariert werden.

  1. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

2.1 Im Falle einer mangelhaften Reparatur stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach dem Werkvertragsrecht zu (§§ 634 ff.).

2.2 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Werkleistung verjähren abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB nach zwölf Monaten ab Abnahme des Werkes. Ziffer IIII.5.7 und II.5.8 dieser AGB gelten ergänzend.

2.3 Die Haftung von Electrolux richtet sich nach Ziffer II.6 dieser AGB.

  1. Pfandrecht

Electrolux steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in den Besitz von Electrolux gelangten Geräten zu. Wird ein Gerät unberechtigterweise nicht spätestens drei Monate nach schriftlicher Aufforderung abgeholt und die fällige Vergütung bezahlt oder die Annahme einer Rücklieferung unberechtigterweise verweigert, so entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und eine Haftung der Electrolux für leichte Fahrlässigkeit bei Beschädigung und Untergang. Nach Ablauf dieser Frist ist Electrolux berechtigt, das Gerät zum Verkehrswert zu veräußern, wobei Electrolux den Verkauf einen Monat zuvor ankündigt. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Kunden erstattet.

 

IV. Kundenzufriedenheit und Datenschutz

1. Die Leistungen der Electrolux umfassen auch die Nachbereitung der Lieferung bzw. die Vor- und Nachbereitung der Reparatur. Im Rahmen der Vorbereitung der Reparatur spricht Electrolux mit dem Kunden einen Termin sowie Art und Weise der Reparatur ab. Die Nachbereitung dient allein dazu, die Zufriedenheit des Kunden mit der Warenlieferung bzw. Reparatur zu ermitteln. In diesem Zusammenhang kontaktiert Electrolux oder ein von Electrolux beauftragter Dienstleister den Kunden zeitnah nach Auslieferung der Ware bzw. der Reparatur per Post, E-Mail oder telefonisch. Electrolux wird basierend auf diesen Rückmeldungen der Kunden ggf. die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Beanstandungen zu beheben oder für die Zukunft zu vermeiden. Electrolux möchte so sicherstellen, dass die gelieferten Waren bzw. die ausgeführten Reparaturen und die Abwicklung des Auftrages die Erwartungen der Kunden erfüllen. Diese Nachbereitung der Lieferung sieht Electrolux deshalb als wesentlich an für einen guten Service.

2. Soweit der Kunde Electrolux personen- oder firmenbezogene Daten zur Verfügung stellt, verwendet Electrolux diese Daten ausschließlich zur Durchführung des Vertrages, wenn nicht der Kunde einer weitergehenden Verwendung seiner Daten ausdrücklich zugestimmt hat. Auf Anfrage wird Electrolux den Kunden über die über ihn gespeicherten Daten und die Herkunft dieser Daten informieren. Die geltenden Datenschutzgesetze (Bundesdatenschutzgesetz und EUDatenschutzgrundverordnung) finden Anwendung. Der Kunde bestätigt, dass er personenbezogene Daten an Electrolux nur in datenschutzrechtlich zulässiger Weise übermittelt und die betroffenen Personen gemäß den geltenden Vorschriften hierüber informiert hat.

3. Electrolux wird personen- oder firmenbezogene Daten im Rahmen der technisch sinnvollen Möglichkeiten so speichern, dass sie für Dritte nicht zugänglich sind. Bei der Kommunikation über das Internet oder per E-Mail kann jedoch eine vollständige Datensicherheit durch Electrolux nicht gewährleistet werden. Die Regelungen der Datenschutzgesetze bleiben unberührt.

 

V. Verpflichtung zur Einhaltung geltenden Rechts, Verbot Weiterverkauf und Export

1. Electrolux legt Wert darauf, dass seine Vertragspartner und Kunden, sich wie Electrolux selbst einem fairen Wettbewerb verpflichtet fühlen und insbesondere die für sie jeweils geltenden Gesetze beachten. Der Kunde verpflichtet sich daherausdrücklich, auch gegenüber  Electrolux, im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Electrolux die geltenden Gesetze, insbesondere die Kartell- und Strafgesetze, zu beachten und nicht zu verletzen.

2. Der Weiterverkauf bezogener Ware ist in das außereuropäische Ausland nicht gestattet (Exportverbot). Ist der Kunde Großhändler, ist ein Weiterverkauf bezogener Ware an Endkunden untersagt.

 

VI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Electrolux und dem Kunden, sowie außervertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesen AGB oder der Vertragsbeziehung entstehen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Nürnberg.. Electrolux behält sich jedoch vor Ansprüche am für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

 

VI.Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Als Ersatz für die unwirksame oder undurchführbare Regelung werden die Parteien die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten die AGB unvollständig sein, werden die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne der AGB geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

 

Stand: 30.07.2021

AGB 2018-04-01T00:00:04+00:00 Electrolux Professional