Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf der Electrolux Professional AG

Gültig ab: 01.03.2024

1. Grundsätzliches

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen  (im Folgenden kurz AGB) basieren auf schweizerischem Recht und stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung zwischen Electrolux Professional AG, Allmendstrasse 28, 6210 Sursee, Schweiz (im Folgenden, kurz Lieferant) und ihren Kunden dar. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen

2. Offerten und Auftragsannahme

Die Offertunterlagen, wie Zeichnungen usw. bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten ohne deren schriftliche Einwilligung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind unverbindlich. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich. Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehr- oder Minderpreis berücksichtigt werden. Im Bereich Service erstellen wir Kostenvoranschläge nur auf Kundenwunsch.

3. Preise

Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und Lieferung. Für das Abladen müssen bauseitig Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Bauseitig sind zu erstellen: Sanitär-, Elektro- und Gas-Installationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle andern notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte wie z.B. Hebebühne, Autokran usw., für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen.

Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

Die vom Lieferanten bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.

4. Zahlungsbedingungen

bis      Fr.   3’000.-:     30 Tage dato Faktura, rein netto

bis       Fr. 10’000.-:      50% bei Auftragserteilung, 50% 30 Tage nach Ablieferung netto

bis       Fr. 100‘000.-:    1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 vor Lieferung, 1/3 30 Tage nach Ablieferung netto

über    Fr. 100‘000.-:     30% bei Auftragserteilung, 30% vor Lieferung, 30% 30 Tage nach Ablieferung netto, 10% nach Genehmigung der Bauabrechnung, spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung

Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist der Lieferant berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist der Lieferant berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden.

Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

5. Mass- und Fabrikationsgrundlagen

Nach Auftragserteilung erstellt der Lieferant aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung «Gut zur Ausführung» wird das Einverständnis zur Gestaltung, Bestückung und Abmessungen bestätigt.

6. Lieferfristen

Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Der Lieferant muss sich zudem vorbehalten, den Termin angemessen zu verlängern, wenn die erforderlichen technischen oder andere Angaben zu spät geliefert werden, bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist, z.B. Baumasse, ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht recht- zeitig geleistet werden.

Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen.

Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.

7. Bewilligung

Allfällige Bau- und Betriebsbewilligungen sowie andere behördliche Genehmigungen sind Sache des Käufers.

8. Montage

Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis  verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen des Lieferanten, um- fassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung zu visieren. Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung aus- drücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

9. Baubeschädigungen und Diebstahl

Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden vom Lieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Monteure verursacht worden sind.

10. Regiearbeiten

Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes der Bauleitung gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.

11. Versicherung

Die Monteure sind gegen Unfall versichert. Für durch den Lieferanten verschuldete Personen- und Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.

12. Materialeinlagerung und Einrichtungsschutz

Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseitig für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen. Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal und wegen mangelhafter Platzverhältnisse sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden sowie Diebstahl haftet der Käufer. Der Käufer bzw. dessen Bauleitung hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung des Lieferanten für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften muss ausdrücklich abgelehnt werden.

13. Bauabnahme

Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Monteurrapport oder Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Bauherrschaft oder deren Vertretung nach zweimaliger Aufforderung zu diesem Anlass nicht Hand bietet.

14. Garantie

Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung und beträgt 2 Jahre. Bei Lieferung von zentralgekühlten Geräten beschränkt sich die Garantie auf die Lieferung von Ersatzteilen. Ist eine Übergabe vorgesehen, so beginnt die Garantiezeit nach erfolgter Abnahme, spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung.

Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko an den Lieferanten zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert.

Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäss behandelt, mangelhaft gewartet oder übermässiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller. Die Garantie erlischt mit jedem Eingriff, ob Änderung, Anbau, Sonderanfertigung oder Reparatur an der Ware durch Dritte.

Weitergehende Schadenersatzansprüche für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden werden wegbedungen (insbesondere auch Folgeschäden am Kühlgut).

15. Anerkennung

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

16. Servicebedingungen

Wir erbringen – ohne dass ein Servicevertrag besteht – während der Normalarbeitszeit Leistungen nach Aufwand gemäss individueller Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Sofern es uns möglich ist, erbringen wir auch ausserhalb der Normalarbeitszeit Leistungen nach Aufwand; in diesem Fall werden Überzeit- und Pikettzuschläge verrechnet.

Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen oder Ersatzteillieferungen müssen umgehend auf etwaige Mängel der Produkte oder der Dienstleistung geprüft und allfällige Unstimmigkeiten unverzüglich, jedoch spätestens sieben Tage nach Empfang gerügt werden.

Die Garantie für ersetzte oder gelieferte Ersatzteile beträgt 12 Monate ab Austausch respektive Lieferung. Ausgeschlossen sind Verschleissteile, welche entsprechend in der Gebrauchsanweisung vermerkt sind. Garantieansprüche sind schriftlich mit Angabe der Rechnungsnummer, sowie Beschrieb des Mangels geltend zu machen. Bei Mängeln aufgrund unsachmässiger Behandlung, ungenügender Wartung, Einwirkung Dritter oder normaler Abnützung besteht kein Anspruch auf Garantieleistung.

Korrekt durch Electrolux Professional AG gelieferte Waren werden nur mit unserem Einverständnis zurückgenommen. Eine Warenrücknahme ist nur mit Originalverpackung, ohne Beschädigung oder aufgebrochenem Siegel möglich. Mangelhafte Ware wird ohne Gutschrift entsorgt. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Auf retournierte Ware wird eine Gutschrift unter Abzug 10% Handlings-Kosten ausgestellt. Für Warenretouren mit einem Wert unter CHF 30.- erfolgt keine Gutschrift. Transportschäden oder Verlust der Ware sind vom Kunden durch die Post respektive des Speditionsunternehmen bestätigen zu lassen.

Bedingungen betreffend unserem Angebot von Servicevereinbarungen sind in dem Dokument „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge“ kurz AGW zu finden.

17. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes oder des Bauhandwer- kerpfandrechtes bleibt vorbehalten.

 

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Electrolux Professional AG.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge der Electrolux Professional AG

Gültig ab: 01.03.2024

1. Grundsätzliches

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge (im Folgenden kurz AGW) basieren auf schweizerischem Recht und stellen einen integrierenden Bestandteil des Wartungsvertrages zwischen Electrolux Professional AG, Allmendstrasse 28, 6210 Sursee, Schweiz (im Folgenden, kurz Lieferant) und ihren Kunden dar. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese schriftlich festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

2. Leistungsumfang

Die Electrolux Professional AG bietet Ihren Kunden ab Verkaufsabschluss oder/und nach Ablauf der Garantiezeit die Möglichkeit übergangslos in einen Servicevertrag einzutreten. Das Angebot an Wartungsverträgen umfasst folgende Leistungen gemäss nachfolgendem Wartungsvertragstyp:

Wartungsvertragstyp 1Performance
Eine jährliche Inspektion über Funktion und Materialzustand der Apparate gemäss Checkliste.  Auf Arbeiten ausserhalb der Jahreskontrolle gewährt der Lieferant  15% Rabatt auf die Arbeitszeit, Anfahrtsweg und Ersatzteile an Geräten, welche im Wartungsvertrag enthalten sind.

Wartungsvertragstyp 2Premium
Eine jährliche Inspektion über Funktion und Materialzustand der Apparate gemäss Checkliste. In der Jahrestaxe sind die Arbeits- und Reisezeiten allfälliger Behebungen von Störungen und Ausführung von Reparaturen ausserhalb der periodischen Inspektionen eingeschlossen. Auf benötigte Ersatzteile gewährt der Lieferant 15% Rabatt.

Wartungsvertragstyp 3Excellence
Eine jährliche Inspektion über Funktion und Materialzustand der Apparate gemäss Checkliste. Arbeitszeit, Anfahrtsweg, sowie alle Ersatzteile sind im Wartungsvertrag eingeschlossen.

3. Nicht eingeschlossene Leistungen

  • Allfällige Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen bei den Vertragstypen Performance und Premium im Rahmen der Jahreskontrolle.
  • Benötigte Ersatzteile, Reise- sowie Arbeitszeit für Interventionen unter den Vertragstypen Performance und Premium, werden nach erfolgter Arbeit, mit Berücksichtigung des gewährten Rabattes direkt verrechnet.
  • Die Reinigung von Apparaten, sowie Apparaten Komponenten, welche für den Benutzer zugänglich sind.
  • Geräteentkalkungen, soweit diese in der Gebrauchsanweisung verlangt werden.
  • Reparaturen, welche als Folge unsachgemässen Gebrauches, Wasser- und Feuerschäden, sowie höherer Gewalt ausgeführt werden müssen.
  • Arbeiten zufolge fehlerhaften Installationen wie zum Beispiel zu hoher Kalkgehalt im Wasser, zu geringer Wasserdruck, falsch dimensionierte Wasser- und Elektroinstallationen.
  • Revision im Werk.
  • Die unter Punkt 3.3 bis 3.7 ausgeführten Arbeiten werden zum Vollen Preis berechnet.


4. Bedingungen und Leistungen

  • Der Lieferant steht während der im Servicevertrag vereinbarten Servicebereitschaftszeit für die Erbringung der Servicevertragsleistungen zur Verfügung. Nach Eingang der Fehlermeldung beginnt der Lieferant, wenn nötig, innerhalb der vereinbarten Interventionszeit mit der Fehlerbehebung vor Ort
  • Mit der Unterzeichnung des Vertrages verpflichtet sich die Electrolux Professional AG die gemäss im Leistungsumfang umschriebenen Arbeiten durchzuführen.
  • Der Lieferant zur Behebung einer Störung jedoch lediglich verpflichtet, soweit dies bei sorgfältiger Arbeit und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist.
  • Der Kunde verpflichtet sich dazu, die entsprechenden Jahrestaxen fristgerecht zu entrichten.
  • Vertragsbestandteil: Die jeweils dem Lieferanten und dem Kunden vorliegende Geräteliste ist Bestandteil des Vertrags.
  • Die Jahrestaxe für die jährliche Wartung entspricht einem aufgrund von Erfahrungswerten kalkulierten Zeitaufwand inklusive Reisezeiten und Spesen. Der Lieferant ist berechtigt die Jahrestaxe jährlich entsprechend der unternehmensinternen Kostenentwicklung neu anzupassen, sowie falls sich der Lohnindex des Swissmem ändert oder falls Änderungen des Serviceumfanges eingetreten sind.
  • Der Servicevertrag (inkl. dieser ABW) tritt mit der rechtsgültigen Unterschrift beider Vertragspartner zum im Servicevertrag vereinbarten Termin in Kraft. Der Servicevertrag wird für die vereinbarte Mindestlaufzeit und darüber hinaus – sofern im Servicevertrag keine Maximallaufzeit vereinbart ist – auf eine Dauer von 12 Monate abgeschlossen.
  • Nach Ablauf der Vertragsperiode verlängert sich der Wartungsvertrag stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer. Jeder Vertragspartner ist berechtig, den Servicevertrag (inkl. dieser ABW) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten vor Ablauf der Vertragsperiode, frühestens aber zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit, schriftlich zu kündigen, sofern nicht anders vereinbart.


5. Kosten und Zahlungsbedingungen

5.1       Der Lieferant verrechnet die erbrachten Leistungen nach Aufwand und allfällige Zuschläge zu den Ansätzen gemäss der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste.

  • Die Rechnungen des Lieferanten sind ohne Skonto und ohne jeden   Abzug innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
  • Eine Rechnung mit Gegenforderung ist nicht zulässig.

5.4     Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31.Tag nach Rechnungs-stellung einen Verzugszins von acht Prozent p.a. zu entrichten.

  • Gerät der Kunde mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütungen um mehr als drei Monate in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die weitere Erbringung der Servicevertragsleistungen einzustellen. Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung behält sich der Lieferant ausdrücklich vor.


6. Definitionen

Serviceleistungen: Leistungen nach Aufwand gemeinsam und Servicevertragsleistungen

Leistungen nach Aufwand : Leistungen, welche der Lieferant nach Aufwand zur Erhaltung, Wiederherstellung oder funktionellen Erweiterung der Betriebsbereitschaft eines Gerät erbringen.

Servicevertrag: Individualteil mit kundenspezifischen Angaben und Vereinbarungen.

Servicevertragsleistungen: Alle Leistungen gemäss Servicevertrag.

Servicebereitschaft: Erreichbarkeit und Bereitstellung von geeigneten Personal-und Sachmitteln für eine rasche und wirksame Intervention im Störungsfall während der im Servicevertrag vereinbarten Servicebereitschaftszeit.

Normalarbeitszeit: Werktage von Montag bis Freitag, jeweils von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter Ausschluss der gesetzlichen Feiertage am Servicestandort des Lieferanten.

Pikettdienst: Die Erweiterung der Servicebereitschaft über die Normalarbeitszeit hinaus. Für Kälteservice Bereitschaft an Arbeitstagen jeweils von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr Bereitschaft an Samstagen sowie Sonn-und Feiertagen ab 8:00 Uhr, bis 17:00 Uhr (bzw. bis 22:00 Uhr im Bereich Kälte)

Service Call Desk: Die zentrale Stelle des Lieferanten für die Annahme von Störungsmeldungen und deren Weiterleitung an den internen verantwortlichen Techniker, so wie zu Bestellungen von Zubehör und Verbrauchsmaterialien.

Interventionszeit: Zeitspanne zwischen dem Anruf des Kunden beim Service Call Desk bis zum ersten fachkundigen Eingriff vor Ort des Lieferanten während der Servicebereitschaftszeit.

Termine: Der Lieferant wird stets sein Möglichstes tun, um vom Lieferant zugesagte Termine einzuhalten, Wenn es dennoch zu Terminabweichungen kommt, sind daraus resultierende Ansprüche gegen den Lieferanten ausgeschlossen

 

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Electrolux Professional AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf & Wartungsverträge der Electrolux Professional AG 2024-03-08T12:51:37+00:00 Electrolux Professional